Bauen in Brislach

Sie möchten sich über das Thema Bauen in Brislach informieren. Gerne möchten wir Ihnen die bestmögliche Hilfeleistung geben. Mit den folgenden Informationen möchten wir Ihnen einen Überblick bieten.

Die untenstehenden Erläuterungen bilden eine Zusammenfassung der meistgenannten Fragestellungen der letzten Jahre ab.

1. Ist eine Bewilligung notwendig und welche?

Generell werden Baubewilligungen nicht durch die Gemeinde Brislach, sondern durch die kantonale Baudirektion in Liestal erteilt. Eine Ausnahme bilden die Kleinbaugesuche, die durch den Gemeinderat Brislach bearbeitet und bewilligt werden.


Zu was für einer Art Bau haben Sie eine Fragestellung?


Neubau:

Bis 12m2 und max. 2.50m hoch: Bitte reichen Sie ein Kleinbaugesuch bei der Gemeinde Brislach ein (mehr dazu siehe Linksammlung).

Über 12m2 oder über 2.5m hoch: Bitte reichen Sie ein Baugesuch beim Kanton Basel-Landschaft ein (mehr dazu siehe Linksammlung).


Umbau:

Handelt es sich um eine Änderung an der Fassade, an der Tragstruktur oder werden erhebliche bauliche Änderungen im Innern von Wohnbauten wie z.B. der Einbau von Bädern, WC, Küchen sowie der Ausbau von vorhandenen Dachräumen vorgenommen, dann reichen Sie ein Baugesuch beim Kanton Basel-Landschaft ein (mehr dazu siehe Linksammlung).

Wenn keine der obengenannten Änderungen geplant sind und es sich um kein geschütztes Gebäude handelt, ist das Vorhaben bewilligungsfrei. Die Errichtung von baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen entbindet jedoch nicht von der Einhaltung aller übriger Bauvorschriften (mehr dazu siehe Linksammlung).


Renovation:

Handelt es sich um ein Gebäude im Siedlungsgebiet (ausser Dorfkernzone), ist ihr Vorhaben bewilligungsfrei. Die Errichtung von baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen entbindet jedoch nicht von der Einhaltung aller übriger Bauvorschriften (mehr dazu siehe Linksammlung).

Handelt es sich um ein Gebäude in der Dorfkernzone, dann reichen Sie ein ordentliches Baugesuch beim Kanton Basel-Landschaft ein (mehr dazu siehe Linksammlung).

PV-Anlagen, Einbau von Heizanlagen, Öltanks und Wärmepumpen:

Ausserhalb Kernzone, Ortsbildschutz und Denkmalschutzzone, Gebäude nicht unter kantonalem oder nationalem Schutz: Bitte melden Sie das Vorhaben beim Kanton Basel-Landschaft an.


Zweckänderung:

Gewerbe, Wohnen, etc.: Bitte reichen Sie ein Baugesuch beim Kanton Basel-Landschaft ein. Weitere Informationen erhalten Sie über das Bauinspektorat Basel-Landschaft (mehr dazu siehe Linksammlung).


Gartenhaus, Velounterstand, Carport, etc.

Bis 12m2 und max. 2.50m hoch: Bitte reichen Sie ein Kleinbaugesuch bei der Gemeinde Brislach ein (mehr dazu siehe Linksammlung).

Über 12m2 oder über 2.5m hoch: Bitte reichen Sie ein Baugesuch beim Kanton Basel-Landschaft ein (mehr dazu siehe Linksammlung).


2. Linksammlung zu den notwendigen Unterlagen / Vorschriften

Sämtliches Handeln des Kantons Basel-Landschaft und des Gemeinderates Brislach richtet sich nach der geltenden Gesetzgebung. Nachstehend finden Sie die dazugehörigen Erlasse. In dieser Rubrik stellen wir Ihnen die Direktlinks zu den jeweiligen Erlassen zur Verfügung und stellen Ihnen ausserdem eine Auswahl von Bestimmungen vor, welche Sie in Ihrem Vorhaben unterstützen könnten:


Links zu den Erlassen auf Stufe Bund:

Bundesgesetz über die Raumplanung / Raumplanungsverordnung

 

Links zu den Erlassen auf Stufe Kanton:

Raumplanungs- und Baugesetz (mehr Infos weiter unten)

Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (mehr Infos weiter unten)

Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches

 

Links zu den Erlassen auf Stufe Gemeinde:

Zonenreglement Dorfkern (mehr Infos weiter unten)

Zonenreglement Siedlung (mehr Infos weiter unten)

Zonenplan Dorfkern

Zonenplan Siedlung

 

Links zu den Wegleitungen und Baugesuchen:

Wegleitungen (Kanton)

Baugesuch und E-Baugesuch (Kanton)

Kleinbaugesuch (Gemeinde)

 

Wir haben für Sie die Schlagwörter notiert, zu welchen wir in den letzten Jahren die meisten Anfragen erhielten:


Raumplanungs- und Baugesetz BL 

Folgende Punkte könnten Sie interessieren:

§ 12a - Gewässerraum

§ 54 - Bausperre

§ 74 - Grenzmutationen

§ 78 - Eigentumsbeschränkungen (§ 78 – 82)

§ 90 - Grenzabstände

§ 91 - Gebäudeabstände

§ 92 - Stützmauern und Einfriedungen

§ 94 - Näherbaurecht

§ 103 - Baupolizeivorschriften

§ 106 - Abstellplätze

§ 120 - Baubewilligung (§ 120 – 132)

 

Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz

Folgende Punkte könnten Sie interessieren:

§ 42 - Grenzmutationen (§ 42 – 44)

§ 52 - Abstände Hauptbauten 

§ 54 - Abstände Nebenbauten

§ 70 - Abstellplätze

§ 73 - Fenster

§ 79 - Brandschutz

§ 86 - Baubewilligungsverfahren (§ 86 – 89)

 

Zonenreglement Dorfkern

Folgende Punkte könnten Sie interessieren:

7.1 - Geschützte Bauten

7.2 - Erhaltenswerte Bauten

8.1 - Dachgestaltung

13 - Baugesuche in der Kernzone

 

Zonenreglement Siedlung

Folgende Punkte könnten Sie interessieren:

3 - Parzellenfläche für bauliche Nutzung

4 - Bebauungsziffer

5 - Gebäudeprofil

11 - Energieanlage

17 - Garagen und Abstellplätze

3. Häufige Fragestellungen zu Hecken, Bäumen, Einfriedungen und den lieben Nachbarn

Grünhecken sind im kantonalen Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches geregelt (privates Recht), die übrigen Einfriedungen sind im eidgenössischen Raumplanungs- und Baugesetz geregelt. Wir versuchen, etwas Licht ins Dunkel zu bringen.


Regelung bei Hecken und Bäumen zwischen Nachbarn:

Bei den Abstandsregeln für Bäume und Grünhecken zwischen zwei Parzellen handelt es sich um zivilrechtliche Angelegenheiten. Hier ist weder die Gemeinde noch der Kanton zuständig (ausser bei geschützten Bäumen). Ist eine gütliche Regelung zwischen der Nachbarschaft nicht möglich, können folgende Schritte erwogen werden:

  • Eingeschriebener Brief an die Nachbarschaft
  • Einigungsversuch bei der Friedensrichterin oder dem Friedensrichter
  • Klage auf Beseitigung bzw. Zurücksetzung beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West in Arlesheim


Wie hoch dürfen Stützmauern und Einfriedungen sein?

§ 92 des eidgenössischen Raumplanungs- und Baugesetzes regelt die Bedingungen, welche bei Stützmauern und Einfriedungen erfüllt sein müssen:

  • Wird 1.20m Höhe nicht überschritten, dürfen diese an die Grenze (oder mit schriftlicher Zustimmung der Nachbarschaft halbschneidig) gestellt werden
  • Ohne schriftliche Zustimmung der Nachbarschaft müssen höhere Stützmauern und Einfriedungen um das doppelte Mass ihrer Überhöhung von der Grenze zurückgestellt werden
  • Die Höhe der Stützmauer wird vom tiefer liegenden Terrain gemessen


Darf die Nachbarschaft mein Grundstück betreten?

§ 128 des Gesetzes über die Einführung des ZGB (Nachbarrecht) regelt die nachbarlichen Zutrittsrechte:

  • Die Nachbarschaft hat das Betreten oder die vorübergehende Benützung ihres Grundstücks zu dulden, sowie es für die Errichtung oder den Unterhalt von Bauten, Einfriedungen und anderen Anlagen längs der Grenze unumgänglich ist.

4. Wer kann mir weitere Informationen erteilen?

Auskünfte zu Baugesuchen:

Die Baugesuchsprüferin Gerda Ackermann prüft die Baugesuche hinsichtlich der Zonenvorschriften unserer Gemeinde. Sie beantwortet Ihnen Fragen und gibt Auskünfte und Empfehlungen rund um Ihr geplantes Projekt. Die Kosten für diese Auskünfte sind in der Baubewilligungsgebühr enthalten. Gerda Ackermann ist unter 061 781 31 40 erreichbar.

Auskünfte zu weiteren Anliegen:

Bitte melden Sie sich unter der allgemeinen Telefonnummer der Gemeindeverwaltung 061 789 92 92 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an: gemeinde@brislach.ch und wir werden versuchen, Sie bestmöglich zu unterstützen.

 

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