Friedhof
Sie möchten sich rund um einen Todesfall in Brislach informieren. Gerne möchten wir Ihnen die bestmögliche Hilfeleistung geben. Mit den folgenden Informationen möchten wir Ihnen einen Überblick bieten:
Die untenstehenden Erläuterungen bilden eine Zusammenfassung der meistgenannten Fragestellungen der letzten Jahre ab.
1. Informationen rund um einen Todesfall und das Bestattungswesen
Bei einem Todesfall stehen wir den Hinterbliebenen zur Seite. Wir unterstützen sie bei der Vorbereitung der Bestattung, melden eine allfällige Kremation an, informieren die Amtsstellen und stehen auch für weitere Belange zur Verfügung. Die Angehörigen werden gebeten, sich möglichst bald mit der ärztlichen Todesbescheinigung bei der Gemeindeverwaltung zu melden. Das Merkblatt «Todesfall» finden Sie in der Linksammlung.
Todesfall zu Hause – wie gehe ich vor?
- Angehörige verständigen eine Ärztin oder einen Arzt, die / der den Tod bestätigt und die ärztliche Todesbescheinigung ausstellt.
- Mit der Gemeindeverwaltung Kontakt aufnehmen: Telefon 061 789 92 92. Die ärztliche Todesbescheinigung ist im Original mitzubringen. Die Gemeindeverwaltung wird diese Unterlagen ans Zivilstandsamt weiterleiten.
- Die Gemeindeverwaltung organisiert zusammen mit den Hinterbliebenen die Bestattung (Art der Bestattung, Überführung, Erdbestattung, Kremation, amtliche Publikation)
- Das Pfarramt ist zur Festlegung eines Beerdigungstermins zu kontaktieren.
Todesfall im Spital oder Alters- und Pflegeheim
- Das Pflegepersonal kennt sich bezüglich des Vorgehens bei Todesfällen gut aus. Die ärztliche Todesbescheinigung sowie die Todesanzeige – jeweils im Original – werden vom Spital / Alters- und Pflegeheim an das zuständige Zivilstandsamt geschickt. Die Angehörigen erhalten jeweils eine Kopie.
- Es ist die Kopie der ärztlichen Todesbescheinigung mitzubringen.
Unfalltod / Suizid
- Bei einem aussergewöhnlichen Todesfall muss die Polizei beigezogen werden. Die Polizei benachrichtigt den zuständigen Amtsarzt und der/ die Verstorbene wird in die Gerichtsmedizin zur Abklärung der Todesursache überführt. Diese Untersuchung kann einige Tage in Anspruch nehmen.
- Der / Die Verstorbene wurde freigegeben. Weiteres Vorgehen Analog Punkt 2, Todesfall zu Hause.
Welche Amtsstellen werden im Anschluss durch die Gemeinde informiert?
Von Amtes wegen werden informiert:
- das zuständige Zivilstandsamt
- das Erbschaftsamt
- die SVA Binningen
Wer ist durch die Angehörigen zu informieren?
- Arbeitgeber
- Versicherungen
- Krankenkasse
- Pensionskasse
- Bank / Post
- evtl. Militär/Zivilschutz
- evtl. Wohnungsvermieter/in
- evtl. Vereine
- evtl. Institutionen
- evtl. Abonnements von Zeitungen und Zeitschriften
Aufbahrung
Der Katafalk der Gemeinde Brislach wurde im letzten Jahr kaum mehr angefordert und kommt aufgrund technischer Unsicherheiten seit dem Jahr 2018 nicht mehr zum Einsatz. Dieser wird mit dem Umbau der Gemeindeverwaltung rückgebaut. Sollte eine Aufbahrung erwünscht sein, so mietet die Einwohnergemeinde Brislach einen modernen würdevollen Aufbahrungsraum des Bestattungsinstitutes Käch in Dornach (SO) an.
Kremation
Wird eine Kremation gewünscht, wird der / die Verstorbene auf Kosten der Hinterbliebenen durch ein Bestatter Ihrer Wahl auf den Friedhof Hörnli in Riehen (BS) überführt. Die Anmeldung zur Kremation muss durch die Einwohnergemeinde Brislach erfolgen.
Auf dem Merkblatt «Todesfall» finden Sie eine Liste mit Bestatter aus der Region, mit welchen die Einwohnergemeinde Brislach gute Erfahrungen gemacht hat. (Mehr dazu siehe Linksammlung)
Ins «End läuten»
In Brislach gibt es die schöne Tradition, dass zu Ehren der verstorbenen Person ins «End geläutet» wird. Hierfür muss das Pfarramt Brislach, Telefon 061 781 42 03, orientiert werden. Dabei ist es unwesentlich, ob die verstorbene Person einer Religionsgemeinschaft angehört hat oder nicht.
Alle in Brislach wohnhaft gewesenen Personen dürfen auf den Friedhof
Der Friedhof in Brislach gehört der Einwohnergemeinde. Somit haben alle in Brislach wohnhaften Personen die Möglichkeit, auf dem Friedhof bestattet zu werden und dies unabhängig davon, ob die verstorbene Person einer Religionsgemeinschaft angehört hat oder nicht.
Auch auswärtig wohnhafte Personen mit Bezug zu Brislach dürfen in Brislach bestattet werden. Hierfür muss jedoch ein Gesuch an den Gemeinderat gerichtet werden.
Anrecht auf eine schickliche Beerdigung
Auch Personen, welche mittellos oder in ärmlichen finanziellen Verhältnissen versterben, haben Anrecht auf eine schickliche Beerdigung. In diesem Falle kommt die Allgemeinheit für die Kosten einer einfachen Beerdigung auf. Es ist ein Gesuch an den Gemeinderat zu richten.
Art der Bestattung
Auf dem Friedhof Brislach werden folgende Bestattungsarten angeboten:
- Erdbestattung
- Urne in Urnenerdgrab
- Urne in bestehendes Erdgrab
- Urne in bestehendes Urnenerdgrab
- Urne in Urnenwand
- Urne in bestehendes Urnenwandgrab
- Urne in Gemeinschaftsgrab
(mehr dazu siehe Linksammlung)
Kann ich die Urne mit nach Hause nehmen?
Da in der Schweiz keine Friedhofpflicht besteht, ist es möglich, die Urne mit nach Hause zu nehmen. Im Krematorium Hörnli dürfen Sie die Urne auch selbst abholen. Somit entstehen keine weiteren Kosten für den Urnentransport zu Ihnen nach Hause.
(Erdbestattungen dürfen ausschliesslich auf dem Friedhof stattfinden.)
Publikation
Die Todesfälle werden in der Regel im Anschlagkasten der Gemeinde bekannt gegeben. Auf Wunsch der Angehörigen erfolgt die zusätzliche amtliche Publikation in der BaZ und BZ.
2. Linksammlung zu den notwendigen Unterlagen / Vorschriften
Sämtliches Handeln des Kantons Basel-Landschaft und des Gemeinderates Brislach richtet sich nach der geltenden Gesetzgebung. Nachstehend finden Sie die dazugehörigen Erlasse. In dieser Rubrik stellen wir Ihnen die Direktlinks zu den jeweiligen Erlassen zur Verfügung und stellen Ihnen ausserdem eine Auswahl von Bestimmungen vor, welche Sie in Ihrem Vorhaben unterstützen könnten:
Links zu den Erlassen / Infos auf Stufe Kanton:
Gesetz über das Begräbniswesen BL (mehr Infos weiter unten)
Links zu den Erlassen auf Stufe Gemeinde:
Bestattungs- und Friedhofreglement (mehr Infos weiter unten)
Verordnung zum Bestattungs- und Friedhofreglement (mehr Infos weiter unten)
Gebührenordnung im BestattungswesenWir haben für Sie die Schlagwörter notiert, zu welchen wir in den letzten Jahren die meisten Anfragen erhielten:
Gesetz über das Begräbniswesen BL
Folgende Punkte könnten Sie interessieren:
§ 5 - Sämtliche Personen dürfen auf dem Friedhof bestattet werden
§ 6 - Anrecht auf eine schickliche Bestattung
Bestattungs- und Friedhofreglement
Folgende Punkte könnten Sie interessieren:
§ 7 - Recht auf Bestattung
§ 10 - Aufbahrung der Leichen
§ 12 - Bestattungskosten
§ 16 - Grösse der Grabmäler
§ 17 - Gestaltung der Grabmäler
§ 18 - Benutzungsdauer der Grabmäler
§ 20 - Bepflanzung und Unterhalt
§ 21 - Räumung der Grabfelder
Verordnung zum Bestattungs- und Friedhofreglement
Folgende Punkte könnten Sie interessieren:
§ 2 - Aufgaben der Hinterbliebenen
§ 6 - Publikation
§ 7 - Aufbahrung
§ 10 - Wahl der Grabart
§ 12 - Ausmass der Gräber
§ 16 - Pflege der Gräber
§ 17 - Bepflanzung und Unterhalt
Gebührenordnung im Bestattungswesen
Die Gebührenordnung zeigt Ihnen die Kosten der Bestattungsarten auf.
3. Wer kann mir weitere Informationen erteilen?
Auskünfte zu weiteren Anliegen:
Bitte melden Sie sich unter der allgemeinen Telefonnummer der Gemeindeverwaltung 061 789 92 92 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an gemeinde@brislach.ch und wir werden versuchen Sie bestmöglich zu unterstützen.
Seite weiterempfehlen